Schulordnung

§ 1

Musikschule Bad Vöslau
Hauptstraße 14
2540 Bad Vöslau
Tel.: 02252-74 903

§ 2 Unterrichtsbesuch

  1. Der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen sowie sich gewissenhaft - den Übungsanweisungen entsprechend - vorzubereiten.

  2. Bei minderjährigen Schülern sorgen die Erziehungsberechtigten für den regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch des Schülers sowie die gewissenhafte - den Übungsanweisungen entsprechende - Vorbereitung.

  3. Unmündige minderjährige Schüler müssen von einem Erziehungsberechtigten oder Vertreter zum Unterricht gebracht bzw. vom Unterricht abgeholt werden.

  4. Der Schüler hat die Hausordnung zu beachten.

§ 3 Versäumte Unterrichtseinheiten

  1. Der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Versäumung von Unterrichtseinheiten den Lehrer oder den Schulleiter rechtzeitig zu verständigen. Bei einem minderjährigen Schüler ist dies Aufgabe des Erziehungsberechtigten.

  2. Unterrichtseinheiten, die vom Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt.

§ 4 Unterrichtsmittel

  1. Der Schüler hat die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.

§ 5 Schulgeldzahlungspflicht

  1. Der Schulerhalter hebt von allen Schülern ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein.

  2. Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt.

  3. Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung.

  4. Die Schulgeldzahlungspflicht entfällt bei einer Abmeldung für das laufende Schuljahr nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere schwerer Krankheit oder Verlegung des Wohnsitzes. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter.

  5. Bei einem Schulgeldrückstand von mindestens vier Monaten kann ein Schüler ausgeschlossen werden.

  6. Das Schulgeld versteht sich als Jahresschulgeld. Es wird monatlich mittels Bankeinzug (SEPA Lastschriftmandat – zehn Mal im Jahr, ausgenommen Juli und August) – eingehoben.

§ 6 Miete von Instrumenten und Entlehnung von Noten

  1. Bei Miete von Instrumenten muss der Schüler bzw. bei einem minderjährigen Schüler der Erziehungsberechtigte einen schriftlichen Mietvertrag mit der Musikschule abschließen. Die Vermietung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Schuljahres.

  2. Der Mietzins für ein Instrument beträgt € 10,00 pro Monat und wird mit der Schulgeldvorschreibung monatlich eingehoben.

  3. Bei Entlehnung von Noten muss der Schüler bzw. bei einem minderjährigen Schüler der Erziehungsberechtigte dem Archivleiter eine schriftliche Übernahmebestätigung unterschreiben.

§ 7 Teilnahme an Schulveranstaltungen

  1. Der Schüler hat grundsätzlich an Schulveranstaltungen teilzunehmen.